Pacht- und Gestattungsentgelte für Bahngrundstücke

1. Geltungsbereich

Für neu eingeräumte Nutzungsrechte und Gestattungen betreffend Grundstücke und sonstige Grundflächen der Feistritztalbahn gelten – vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung – die nachstehenden Entgeltsätze.

Die Einräumung eines Nutzungs- oder Gestattungsrechts erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages und unter der Voraussetzung, dass sämtliche für die jeweilige Nutzung erforderlichen behördlichen, privatrechtlichen und sonstigen Genehmigungen vorliegen.

Aus der Entrichtung eines Entgelts allein entsteht kein Recht zur Nutzung von Grundstücken oder Anlagen der Feistritztalbahn.

Art der Nutzung bzw. Gestattung

Entgelt

Nutzung von Bahngrund für private, nicht gewerbliche Zwecke € 1,00 pro m² und Jahr
Nutzung von Bahngrund für gewerbliche Zwecke € 1,50 pro m² und Jahr
Querung von Bahngrund durch Leitungen jeder Art € 1,00 pro Laufmeter und Jahr
Längsführung von Leitungen auf bzw. über Bahngrund, unabhängig von der Leitungsart € 1,20 pro Laufmeter und Jahr
Gewerbliche Nutzung des Parkplatzes Birkfeld zu Parkzwecken € 100,00 je angefangenem Kalendertag
Nutzung von Bahngrund für Zufahrten zu Grundstücken € 10,00 pro Laufmeter und Jahr

2. Ausnahmen

Von den vorstehenden Entgeltsätzen sind nicht erfasst:

a) Nutzungsflächen mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 m²;

b) Verträge bzw. Nutzungsvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2026 wirksam abgeschlossen wurden;

c) sämtliche von dieser Regelung betroffenen Flächen im Streckenabschnitt zwischen Bahn-km 22,8 und Bahn-km 24,0.

Für diese Fälle ist das Entgelt gesondert zu vereinbaren.

3. Nutzung ohne vorherige vertragliche Gestattung

Eine Nutzung von Grundstücken oder Anlagen der Feistritztalbahn ohne vorherige schriftliche Zustimmung bzw. ohne rechtswirksam abgeschlossenen Nutzungs- oder Gestattungsvertrag ist unzulässig.

Wird eine Nutzung bereits vor Abschluss des erforderlichen Vertrages aufgenommen oder wird eine Gestattung erst nachträglich beantragt bzw. vertraglich geregelt, erhöht sich das nach dieser Tabelle maßgebliche Entgelt um 100 %.

Die nachträgliche Entrichtung eines erhöhten Entgelts begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Nutzungs- oder Gestattungsvertrages und bewirkt insbesondere keine nachträgliche Genehmigung einer zuvor unzulässigen Nutzung.

Weitergehende Ansprüche der Feistritztalbahn, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, Schadenersatz sowie Ersatz sonstiger Aufwendungen, bleiben unberührt.

4. Vertragsgrundlage

Für sämtliche Nutzungen und Gestattungen ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag mit der Feistritztalbahn Betriebs GmbH abzuschließen.

Soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des von der Feistritztalbahn Betriebs GmbH verwendeten Gestattungs- bzw. Nutzungsvertrages.

Dieser orientiert sich in seiner Grundstruktur am Muster entsprechender Gestattungsverträge der Steiermärkischen Landesbahnen.

Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Pacht- und Gestattungsentgelttabelle und dem individuell abgeschlossenen Vertrag gehen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages vor.

5. Sonstige Bestimmungen

Sämtliche angeführten Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Jahresentgelte.

Gesetzlich geschuldete Steuern, Abgaben, Gebühren sowie sonstige mit der Errichtung, Genehmigung, Durchführung oder Aufrechterhaltung der jeweiligen Nutzung verbundenen Kosten sind in den angeführten Entgelten nicht enthalten und vom Nutzungs- bzw. Gestattungsberechtigten zu tragen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird.

Ein Anspruch auf Einräumung einer Nutzung oder Gestattung kann aus dieser Entgelttabelle nicht abgeleitet werden. Die Feistritztalbahn Betriebs GmbH behält sich die Prüfung und Entscheidung über jeden Antrag im Einzelfall vor.

6. Umsatzsteuer

Sämtliche in dieser Pacht- und Gestattungsentgelttabelle angeführten Beträge verstehen sich, sofern gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung umsatzsteuerfrei ist oder keine Umsatzsteuer geschuldet wird, erfolgt keine Verrechnung von Umsatzsteuer.

7. Wertsicherung

Die angeführten Entgelte sind wertgesichert. Als Ausgangsbasis gilt der von Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw. der an seine Stelle tretende Nachfolgeindex. Ausgangsindex ist die für den Monat Jänner 2026 veröffentlichte Indexzahl. Die Entgelte verändern sich im selben Verhältnis, in dem sich der maßgebliche Index gegenüber dem Ausgangsindex verändert. Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines Kalenderjahres auf Grundlage der zuletzt vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Indexzahl. Eine Verringerung des Index führt zu einer entsprechenden Verringerung des Entgelts. Sollte der vereinbarte Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist derjenige Index heranzuziehen, der ihm wirtschaftlich und sachlich am nächsten kommt.

8. Fälligkeit und Zahlung

Jährlich zu entrichtende Entgelte sind für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus fällig und vom Nutzungs- bzw. Gestattungsberechtigten unaufgefordert spätestens am zweiten Werktag des jeweiligen Kalenderjahres auf das von der Feistritztalbahn Betriebs GmbH bekannt gegebene Konto zu überweisen. Die Zahlung gilt erst mit vollständigem Einlangen auf dem Konto der Feistritztalbahn Betriebs GmbH als geleistet. Entgelte für tageweise Nutzungen sind, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, vor Beginn der jeweiligen Nutzung fällig.

Stand 1.1.2026